Diese Eintragung gilt fr flssige Stoffe, Pasten oder Pulver, die mit einem Treibmittel beaufschlagt sind, das der Begriffsbestimmung fr Gase gem 2.2.1.1 und 2.2.1.2.1 oder 2.2.1.2.2 entspricht

Bemerkung: Eine Chemikalie unter Druck in einer Druckgaspackung ist unter der UN-Nummer 1950 zu befrdern.
Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung:

.1 Die Chemikalie unter Druck ist auf Grundlage der Gefahreneigenschaften der Bestandteile in den verschiedenen Zustnden zu klassifizieren:

- das Treibmittel,
- der flssige Stoff oder
- der feste Stoff.

Muss einer dieser Bestandteile, bei dem es sich um einen reinen Stoff oder ein Mischung handeln kann, als entzndbar klassifiziert werden, so ist die Chemikalie unter Druck als entzndbar zu klassifizieren und der Unterklasse 2.1 zuzuordnen. Entzndbare Bestandteile sind entzndbare flssige Stoffe und Mischungen flssiger Stoffe, entzndbare feste Stoffe und Mischungen fester Stoffe oder entzndbare Gase und Gasmischungen, die die folgenden Kriterien erfllen:

.1  Ein entzndbarer flssiger Stoff ist ein flssiger Stoff mit einem Flammpunkt von hchstens 93 C.
.2  Ein entzndbarer fester Stoff ist ein fester Stoff, der die Kriterien in 2.4.2.2 dieses Codes erfllt.
.3 Ein entzndbares Gas ist ein Gas, das die Kriterien in 2.2.2.1 dieses Codes erfllt.
 
.2 Gase der Klasse 2.3 und Gase mit einer Zusatzgefahr der Klasse 5.1 drfen nicht als Treibmittel in einer Chemikalie unter Druck verwendet werden.
 
.3 Sind die flssigen oder festen Bestandteile als gefhrliche Gter der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III oder der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III klassifiziert, so sind der Chemikalie unter Druck eine Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder der Klasse 8 und die entsprechende UN-Nummer zuzuordnen. Bestandteile, die der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe I oder der Klasse 8 Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, drfen nicht fr die Befrderung unter diesem richtigen technischen Namen verwendet werden.
 
.4 Des Weiteren drfen Chemikalien unter Druck mit Bestandteilen, die die Eigenschaften der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstnde mit Explosivstoff), Klasse 3 (desensibilisierte explosive flssige Stoffe), Klasse 4.1 (selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe), Klasse 4.2 (selbstentzndliche Stoffe), Klasse 4.3 (Stoffe, die in Berhrung mit Wasser entzndbare Gase entwickeln), Klasse 5.1 (entzndend (oxidierend) wirkende Stoffe), Klasse 5.2 (organische Peroxide), Klasse 6.2 (ansteckungsgefhrliche Stoffe) oder Klasse 7 (radioaktive Stoffe) aufweisen, nicht unter diesem richtigen technischen Namen befrdert werden.
 
.5 Stoffe, denen in den Spalten 9 und 14 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 die Sondervorschriften PP86 bzw. TP7 zugeordnet sind und bei denen daher die Luft aus dem Dampfraum zu entfernen ist, drfen nicht fr die Befrderung unter dieser UN-Nummer verwendet werden, sondern sind unter ihren jeweiligen UN-Nummern in bereinstimmung mit der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 zu befrdern.